Managementaufgabe: IT Sicherheit
Grundlagen für ein funktionierendes IT-Sicherheitssystem

Sicherheit in der Informatik ist mehr als der Schutz vor dem imaginären Bösen, vielmehr ist es eine Managementaufgabe die alle Aspekte möglicher unternehmensbedrohender Risiken von IT Systemen im Unternehmen behandelt. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und nimmt Vorstände und Geschäftsführer in die Pflicht.

Mit der Nutzung von Informationstechnologie entstehen Risiken, die sich in drei Kategorien gliedern lassen. Dies sind organisatorische, infrastrukturelle sowie anwendungs- und prozessbezogene Risiken.
Dabei sind die Faktoren der Wertbestimmung durch die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit beschrieben. Diese gilt es mithilfe eines IT-Risikomanagements zu schützen.

Neben dem Nutzen, den ein Unternehmen von einer funktionierenden IT-Sicherheitsorganisation ableitet, sind gesetzliche Regelungen für die Notwendigkeit eines IT-Risikomanagements entscheidend. Insbesondere das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind rechtliche Vorgaben, welche für die Unternehmen bindend sind.
Das KonTraG ist ein Artikelgesetz, welches Auswirkungen auf das Aktiengesetz (AktG) und Handelsgesetzbuch (HGB) hat. Daraus ergibt sich im Wesentlichen die Einführung des § 91 Abs. 2 des AktG. Der eingefügte Absatz lautet:

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

Diese Vorschrift ist einerseits im Zusammenhang mit § 76 Abs. 1 AktG zu sehen. Hiernach ergeben sich aus der Leitungspflicht für die Vorstandsmitglieder auch Organisationspflichten zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes. Andererseits ist zu beachten, dass Verstöße der Unternehmensleitung gegen ihre Verpflichtungen gemäß § 91 Abs. 2 AktG zu einer Schadensersatzverpflichtung gemäß § 93 Abs. 2 AktG führen. Dies bedeutet eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Frage, welche Risiken durch § 91 Abs. 2 AktG adressiert werden, hat der Gesetzgeber die Vorgabe gemacht, dass es sich um solche Risiken handeln muss, die den Bestand der Gesellschaft gefährden. Das zu schaffende Risikofrüherkennungssystem ist daher auf die Erkennung von Schadensentwicklungen auszurichten, die eine wesentliche Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage haben. Als Risikofrüherkennungssystem ist im Einzelnen ein Frühwarnsystem, ein Risikomanagement mit Risikoklassifizierung und Risikoberichtswesen und ein Risikocontrolling gefordert.

Die Bedeutung des BDSG für die Datensicherheit ergibt sich daraus, dass Datenschutz insbesondere auch durch Datensicherheit gewährleistet werden soll und das Gesetz dazu bestimmte Anforderungen aufstellt.
Werden innerhalb eines Unternehmens erforderliche Maßnahmen zur IT-Sicherheit schuldhaft nicht oder nicht hinreichend getroffen, so droht bei einem dadurch eingetretenen Schaden bei Dritten stets eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung. Solche Schadensersatzansprüche ergeben sich dabei entweder aus Verträgen mit dem Dritten oder aus Gesetzen (z. B. §§ 823 ff BGB oder § 7 BDSG).
Unternehmen haben verkehrsübliche Sorgfaltspflichten einzuhalten d. h., die im Rahmen der IT-Sicherheit zu treffenden Maßnahmen haben sich insbesondere daran zu orientieren, was von einem Unternehmen der betroffenen Art aus Sicht eines objektiven Dritten zu erwarten ist. Dabei sind insbesondere auch die unternehmensspezifischen Risiken zu berücksichtigen.
Aufgrund des Haftungsrisikos ist die IT-Sicherheit heute Managementaufgabe und muss innerhalb des Unternehmens daher an entsprechend verantwortlicher Stelle im Unternehmen angesiedelt sein.

Die organisatorische Zuordnung von IT-Sicherheitsbeauftragen ist von der Anforderung an Unabhängigkeit zur IT-Funktion eines Unternehmens bestimmt. Sicherheitssteigernde Maßnahmen stehen insbesondere in Bezug auf die Kostensituation oft im Gegensatz zu den Interessen der IT-Funktionen. Dort sind finanzielle Mittel meist für die Erweiterung von Informationstechnologie und die Vereinfachung der Verwaltung der IT vorgesehen.

Eine Reduzierung von sicherheitsrelevanten Risiken innerhalb der IT ist für alle Bedrohungswege anzustreben. Dabei sind auch Telekommunikationswege wie TK-Anlagen, Modem-, ISDN und Wartungszugänge zu beachten. Diese Reduzierung wird dadurch erreicht, indem geeignete Maßnahmen in Abhängigkeit zum Risiko getroffen werden. Die Risikoanalyse ist dabei durch den IT-Sicherheitsbeauftragten zu organisieren. Die Risikoeinschätzung unterliegt dabei jedoch zwangsläufig dem System- bzw. Prozesseigner.
Grundlage des IT-Risikomanagements bildet die Erstellung von unternehmensweit gültigen Richtlinien, die Nutzung und Management von Informationstechnologie beschreiben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass diese für jeden Mitarbeiter verständlich sind und rechtlich bindend gemacht werden. Grundsätzlich ist die Einbeziehung der Mitarbeiter eine bedeutende Maßnahme die eine so genannte ‚Awareness’ erzeugen soll. Diese Notwendigkeit wird insbesondere dadurch begründet, dass diversen Studien zu folge der Anteil an erfolgreichen Angriffen auf IT Systeme zu mehr als 50% von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern, sog. Insidern ausgeht.

Neben dem Aufbau eines IT-Risikomanagements sind zusätzliche Maßnahmen denkbar und durchaus realisierbar. So haben insbesondere universitäre Einrichtungen und Finanzdienstleister die Vorreiterrolle bei der Implementierung von ‚Tiger Teams’ eingenommen. Dies sind aus Experten zusammengesetzte Gruppen, die bei neuen und bestehenden Systemen mit den gleichen Werkzeugen und Fähigkeiten, wie reale Angreifer sie anwenden, Schwachstellen aufdecken. Dabei werden technische Möglichkeiten genauso genutzt wie das so genannte ‚Social Engineering’, welches die Schwachstelle Mensch als Penetrationsmöglichkeit für IT Systeme ausnutzt.

Autoren: Torsten Richter, Dr. Norbert Witowski; Geschäftsführer der Informatik Agentur RW oHG
Abdruck unter Nennung der Autoren erlaubt. Ein Belegexemplar wird erbeten.

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